AGB´s von Andrea Kohnemann!

I. Vertragsabschluß

  1. Der Auftraggeber beauftragt mit Abschluß des Vermittlungsauftrages  den Vermittler, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers das im Vermittlungsauftrag beschriebene Fahrzeug im europäischen Raum zu bestellen.
  2. Der Vermittlungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Vermittler die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
  3. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vermittlungsauftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermittlers.

II. Vermittlung des Neuwagens

  1. Für die Vermittlung gilt deutsches Recht.
  2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass ihm der ausländische Vertragspartner frühestens mit Lieferung des Fahrzeuges offengelegt wird.
  3. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Offenlegung der Einkaufsrechnung des Vermittlers.

III. Preise

  1. Der Preis des Fahrzeuges versteht sich inklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer (seit 01.01.2007: 19%). Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes berechtigt beide Vertragspartner zu einer entsprechenden Preisanpassung.
  2. Keine Preisbindung im Ausland,das heißt alle Preiserhöhungen des Herstellers bleiben während der Laufzeit vorbehalten und werden weiterberechnet. Der Auftraggeber kann dann vom Vermittler einen schriftlichen Nachweis in Form der im Lieferland gültigen Herstellerpreisliste verlangen..

IV. Zahlung

  1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Fahrzeuges bzw. Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Die Zahlung hat durch Banküberweisung zu erfolgen. Der zu überweisende Betrag muß spätestens vor der Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Vermittlers eingegangen sein.
  3. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger Absprache möglich.
  4. Gegen die Ansprüche des Vermittlers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vermittlungsauftrag beruht.
  5. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.

V. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vollständigkeit aller Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, beginnt die Lieferfrist von neuem.
  2. Der Auftraggeber kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist dem Vermittler eine Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist (mindestens 4 Wochen) ist der Auftraggeber berechtigt vom Vermittlungsauftrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermittlers  geltend gemacht werden und beschränkt sich auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Der Vermittler haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
  3. Der Vermittler ist von der Lieferung freigestellt, wenn das Fahrzeug vom Vorlieferanten nicht geliefert wird oder wenn ein Import durch Gesetzesänderungen wesentlich erschwert wird. Ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Höhere Gewalt oder beim Vermittler oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Aufruhr, Krieg, Streik, Aussperrung, die den Vermittler ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
  5. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, usw. des Fahrzeuges sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern das Fahrzeug nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

VI. Abnahme

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige das Fahrzeug am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Fahrzeug abzunehmen.
  2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Auftraggeber für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.
  3. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Fahrzeuges länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
  4. Verlangt der Vermittler Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermittler einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Fahrzeug bleibt bis zum Ausgleich der dem Vermittler aufgrund des Vermittlungsauftrages zustehenden  Forderungen Eigentum des Vermittlers.
  2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, das Fahrzeug während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

VIII. Garantie

  1. Das Fahrzeug wird zulassungsfertig mit den für die Zulassung notwendigen Unterlagen bereitgestellt.
  2. Das Fahrzeug ist mit einer Herstellergarantie versehen.
  3. Der Umfang der Garantie richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen des Herstellers.
  4. Die Garantieleistungen des Herstellers bleiben vom Vermittlungsauftrag unberührt und sind im Garantiefall direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Fahrzeughersteller bzw. den Vertragshändlern in dem Land, in welchem das Fahrzeug zugelassen ist, abzuwickeln.

IX. Haftung

  1. Der Vermittler haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
  2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt.
  3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermittlers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Gerichtsstand

  1. Bei sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber der Wohnsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand.